Österreich will Hanf-Produkten den Riegel vorschieben
Während sich viele Märkte für den legalen und kontrollierten Cannabis-Konsum aussprechen, kehrt Österreich in die sprichwörtliche Steinzeit zurück. Die amtierende Regierung hat eine „Verschärfung einzelner Bestimmungen im Suchtmittelgesetz“ in ihr Programm aufgenommen. Außerdem soll es zu einem „Verbot des Verkaufs von Hanfsamen und Hanfpflanzen“ kommen. Statt rechtlicher Sicherheit, verschlechtert sich damit das Verständnis der Sachlage nur.
Verschiedene Ansatzpunkte zur Regulierung
Momentan sieht es so aus, dass ein Teil der Hanfpflanze als verboten gilt. Davon betroffen sind die Blüten- und Fruchtstände sowie das Cannabisharz. Allerdings muss hier wieder unterschieden werden. Blüten- und Fruchtstände mit maximal 0,3 Prozent THC-Gehalt fallen nicht darunter. Die Liste dieser bestimmten Sorten ist bekannt.
Zur medizinischen Verwendung gibt es ebenso hohe Auflagen und klare Abgrenzungen. Was in Medikamenten und magistralen Zubereitungen enthalten sein darf, definiert das Recht in Österreich ganz konkret.
Bis dato bleiben die Samen und Blätter von Hanfpflanzen außen vor. Auch das psychotrope Cannabidiol (CBD) darf vorerst weiter verwendet werden. Sie fallen nicht unter den Sammelbegriff „Suchtgift“.
Aber es existieren eben auch ganz neue und sehr unterschiedliche Gedanken, wie man künftig mit Cannabis verfahren möchte.
Spezielle Vorschriften schließen Hanf-Nutzung aus
Zum aktuellen Zeitpunkt kann der Ansatz seitens der Regierung so verstanden werden: Es ist möglich, dass bestimmte Produkte, bspw. Lebensmittel, nur geringe Mengen oder gar kein Cannabis bzw. Hanf enthalten dürfen.
CBD in Kosmetika und Lebensmittel sein unzulässig, so teilte es das Gesundheitsministerium bereits im Herbst mit. Jedoch wird dies nur als Erlass bezeichnet und stellt keine Gesetzgebung dar. Demnach fehlt ihnen die Normwirkung, welcher die Regierung nun wohl erzielen möchte. Viele Apotheken reagierten trotzdem darauf.
Doch es fehlt diesem Erlass an Differenzierung und somit einer weitreichende Klarstellung. Selbst dann bleibt es nicht mehr wie eine offizielle Risikoeinschätzung.
Abhilfe würde eine konkrete Zulassung schaffen, wie sie durch die Novel-Food-Verordnung vorgeschrieben ist.