BtMG Recht

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Thema BtMG-Recht: Deine Rechte, rechtliche Grenzen, Urteile, Strafen usw.
Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz = BtMG) definiert diese Arzneimittel

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BtMG: Erwerb, Besitz, Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabis in Deutschland

Die wichtigsten Fakten in der Übersicht

Der Erwerb von Cannabis oder anderen THC-haltigen Substanzen fällt unter §29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Sollten geringe Mengen an Cannabis sichergestellt werden, so wird dies nicht zwangsläufig vor einem Gericht verhandelt. Die Definition „geringer Mengen“ ist jedoch nicht fest geregelt. In Nordrhein-Westfalen gelten 10 g brutto (August 2013) als geringe Menge.

Wird daraus geschlossen, dass es sich um einen Gelegenheitskonsumenten handelt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren oftmals ein. Die Sachlage ist jedoch eine andere, wenn Dritte durch den Konsum gefährdet werden.

Tatsächlich ist der Konsum von Cannabis in Deutschland nicht strafbar, da es sich rechtlich um eine Selbstschädigung handelt. Um sich nicht strafbar zu machen, darf die Droge jedoch nicht im gesetzlichen Sinne erworben werden. Ein positiver Drogentest lässt daher keinen Rückschluss auf einen Straftatbestand zu.

Es erfolgt jedoch häufig eine Eintragung in die Führerscheindatei. Das Fahren unter dem Einfluss von psychoaktiver Substanzen wird vermerkt. Schon mit dem zweiten Eintrag kann die Behörde den Fahrzeugführer zum Drogenscreening schicken. Bei erhöhten THC-COOH Messwerten muss der Fahrer beweisen, dass die Abbauwerte nicht auf den Konsum von Drogen schließen lassen (umgekehrte Beweislast).

Vor dem Kölner Verwaltungsgericht haben sich im Juli 2014 drei Schmerzpatienten das Recht erstritten, Cannabis zur Behandlung ihres Leidens in geringen Mengen selbst anbauen zu dürfen. Landwirte dürfen mit Ausnahmegenehmigung Faserhanf-Sorten anbauen, welche einen reduzierten THC-Gehalt aufweisen.

Für die Zubereitung von Arzneimitteln ist Cannabis seit dem Mai 2011 zulässig. Fertigarzneimittel sind allerdings verschreibungspflichtig. Wer selbst anbauen möchte, der benötigt die Erlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

BtMG
Das BtMG verbietet den Eigenanbau

Zur Rechtslage: welche Gesetze finden Anwendung?

Cannabis enthält den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). In der deutschen Gesetzgebung fällt dieser unter die nichtverkehrsfähigen Stoffe des Betäubungsmittelgesetzes. Folgender Paragraph findet hier Anwendung.

§1 Abs. 1 BtMG(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

In der Anlage I gehört Tetrahydrocannabinol zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln. Unter dem Paragraphen 29 BtMG werden Straftaten für den Anbau, die Veräußerung, den Handel, die Einfuhr, den Erwerb oder die sonstige Verbreitung von Betäubungsmitteln aufgeführt.

1409499701_bubble_64 §29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Gleichermaßen werden ab dem Paragraphen 29 ff. auch Ausnahmen genannt. So darf eine Genehmigung ausnahmsweise erteilt werden, sollte dies im öffentlichen Interesse liegen oder der Wissenschaft dienlich sein.
Weitere Vorschriften über Erlaubnisse und Pflichten können nachfolgend recherchiert werden: Betäubungsmittelgesetz.

Übersicht: Erwerb, Besitz, Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabis in Österreich

In Österreich macht sich ebenfalls strafbar, wer Cannabis besitzt, erwirbt, erzeugt, ein- oder ausführt. Die Überlassung und Verschaffung ist ebenfalls verboten. Der Konsum ist nicht strafbar. Allerdings wird in der Praxis der Konsum häufig mit dem Besitz gleichgesetzt und entsprechend geahndet.
(in Kürze schreiben wir an dieser Stelle mehr!)

Zur Rechtslage: welche Gesetze finden Anwendung?

Wird ein Strafverfahren wegen des Besitzes oder Erwerbs von Cannabis gestellt, muss zwischen geringen und nicht geringen Mengen unterschieden werden.

Bei einer Wirkstoffmasse von 20 g THC, ist in bis zu 300 g getrockneter Blüten enthalten, wird in Österreich von einer geringen Menge gesprochen. In diesem Fall kann eine Anzeige auf Probe zurückgestellt werden. Dies wird im Paragraphen 35 Suchtmittelgesetz geregelt.

§35 Abs. 1 SMG
(1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

Hauptbestandteil eines Rücktritts der Verfolgung ist die Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, sowie eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung. Diese Regelung soll Gelegenheitskonsumenten schützen. Erfolgt ein weiteres Vergehen innerhalb der Probezeit wird das Verfahren wieder aufgenommen und verhandelt.

Die Ein- und Ausfuhr, sowie das Inverkehrbringen (§28 SMG) wird strenger bestraft als der Eigengebrauch und der Anbau für den Eigengebrauch (§27 SMG).
Weitere Informationen zur rechtlichen Lage bzgl. des Anbaus von Cannabis können nachgelesen werden Suchmittelgesetz

Übersicht: Erwerb, Besitz, Konsum, Anbau und Verkauf von Cannabis in der Schweiz

Cannabis wird im Betäubungsmittelgesetzt abgehandelt und ist heute illegal. Im Jahr 2004 wurde diskutiert, ob der Konsum erlaubt werden sollte – im Gegensatz zum Handel. Eine Mehrheit sprach sich jedoch dagegen aus.

Anschließend versuchte eine Volksinitiative eine Hanf-Politik mit aktivem Jugendschutz durchzusetzen. Die Abstimmung im Jahr 2008 wurde mit einer Mehrheit von 63 Prozent abgelehnt.

Zur Rechtslage: welche Gesetze finden Anwendung?

Die Paragraphen 19 ff. BtMG regeln die Bestrafung diverser Vergehen, aber auch eine potentielle Milderung. Eindeutig ist jedoch die Formulierung des Artikel 19a, welche bereits den Konsum unter Strafe stellt.
Artikel 19a Nr.1 BtMG

1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft.

Leichte Fälle können zunächst mit einer Verwarnung bestraft werden. Ausnahmen werden ebenfalls bei der Vorbereitung des Konsums und des Konsums selber gemacht, wenn es sich um eine geringfügige Menge handelt. Sind die Anwender 18 Jahre oder älter, ist eine Straftat nicht ersichtlich. Dazu Artikel 19b BtMG.

Artikel 19b Abs. 2 BtMG
10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.
Am 1. Oktober 2013 ist das Ordnungsbussenverfahren (OBV) für Cannabis in Kraft getreten:

  • Der Konsum und Besitz von weniger als 10 Gramm Cannabis wird nur noch als einfache Gesetzesübertretung behandelt und kann bei Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 geahndet werden (Art. 19b Abs. 2 BetmG). Für Minderjährige gilt weiterhin das Jugendstrafrecht.

Wer sich umfassend über die gesetzliche Lage in Bezug auf Cannabis informieren möchte, der sollte das entsprechende Gesetz konsultieren.

1409499532_warning_64 Wichtig: die Informationen auf dieser Seite stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung sollte durch einen geeigneten Berater erfolgen, z.B. einen Rechtsanwalt.